← Alle Themen

Wie viel Pilze darf man sammeln? Die Regeln in Deutschland

Saison: Ganzjährig Aktualisiert: 2026-10-27

In Deutschland darf jeder wild wachsende Pilze an Stellen ohne Betretungsverbot in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen, weiter gehende Schutzvorschriften bleiben davon unberührt. Als Richtgröße nennt die Deutsche Gesellschaft für Mykologie (DGfM) etwa 1 bis 2 kg pro Sammler und Tag. Beliebte Speisepilze wie Steinpilz, Pfifferling und Rotkappe sind laut DGfM geschützt; von ihnen darfst du nur wenig und nur für dich selbst mitnehmen. Wer gewerbsmäßig sammelt, braucht eine Genehmigung der Naturschutzbehörde.

Was das Gesetz erlaubt

Die Grundregel steht in § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes: Jeder darf unter anderem Pilze, Früchte, Kräuter und Moose an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, „in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen“. Dieselbe Vorschrift verbietet es, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entnehmen oder ihre Bestände zu verwüsten. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben nach demselben Paragraphen ausdrücklich unberührt.

Dass das auch für Pilze gilt, legt das Gesetz ausdrücklich fest: Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch Flechten und Pilze.

Wie viel ist eine geringe Menge?

Im Gesetz steht die Formulierung „in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf“. Die DGfM nennt als Richtgröße etwa 1 bis 2 kg pro Sammler und Tag.

Die DGfM erinnert außerdem daran, dass Pilze im Wald viele verschiedene Aufgaben erfüllen, und bittet darum, maßvoll und überlegt zu sammeln.

Welche Pilze geschützt sind

Die Bundesartenschutzverordnung stellt in ihrer Anlage 1 eine Reihe von Pilzen unter besonderen Schutz, darunter Steinpilz, alle heimischen Pfifferlinge, Birkenpilze und Rotkappen, Morcheln, Brätling und Schweinsohr. Ebenfalls besonders geschützt sind dort zum Beispiel Kaiserling, Trüffel, Saftlinge, Echter Königs-Röhrling, Grünling sowie Schaf-Porling und Semmel-Porlinge.

Für besonders geschützte Arten verbietet § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes, wild lebende Pflanzen aus der Natur zu entnehmen. § 2 der Bundesartenschutzverordnung macht davon eine Ausnahme für Steinpilz, Pfifferlinge, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilze und Rotkappen sowie Morcheln, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden. Die zuständige Landesbehörde kann für diese Pilze im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen, solange die Erhaltung der Arten nicht gefährdet ist.

Die DGfM weist darauf hin, dass einige Arten sogar vollständig geschützt sind. Wer entgegen § 44 eine wild lebende Pflanze einer besonders geschützten Art entnimmt, handelt ordnungswidrig, und das Gesetz sieht dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.

Wo du sammeln darfst

Das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung ist nach dem Bundeswaldgesetz gestattet. Die Einzelheiten regeln die Länder, und sie können das Betreten aus wichtigem Grund einschränken. Auch das Bundesnaturschutzgesetz verweist für den Wald auf das Bundeswaldgesetz und die Waldgesetze der Länder.

Die Sammelerlaubnis gilt nur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen. In Naturschutzgebieten sind Handlungen, die das Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

Die DGfM bittet außerdem, keine Schonungen und frisch gepflanzten Bereiche zu betreten und Waldstücke zu meiden, in denen gerade Forstarbeiten laufen.

Gewerblich sammeln und verkaufen

Wer wild lebende Pflanzen gewerbsmäßig entnimmt oder verarbeitet, braucht eine Genehmigung der für Naturschutz zuständigen Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn der Bestand der Art am Ort nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird, und auch dann muss pfleglich gesammelt werden.

Laut DGfM dürfen geschützte Pilzarten aus wild lebenden, heimischen Beständen nicht gehandelt werden.

Schonend sammeln

Laut DGfM nimmt das Pilzgeflecht im Boden durch das Sammeln der Fruchtkörper grundsätzlich keinen Schaden, egal ob du die Pilze abschneidest oder herausdrehst. Sie empfiehlt trotzdem, Pilze vorsichtig aus dem Boden zu nehmen, weil an der Stielbasis oft wichtige Merkmale sitzen, etwa die Scheide des Grünen Knollenblätterpilzes.

Überalterte und zu große Exemplare lässt du am besten stehen: Laut DGfM können sie durch beginnende Zersetzung sogar eine Lebensmittelvergiftung auslösen. Zugleich sind sie eine wertvolle Sporenquelle für die nächste Generation. Auch ganz kleine Pilze sollen in Ruhe wachsen, weil ihre Merkmale oft noch nicht ausgebildet sind. Gesammelt wird in einen Korb; Plastiktüten sind ungeeignet, weil die Pilze darin schwitzen und schnell zerfallen.

Nur sammeln, was du sicher kennst

Die DGfM rät, nur Pilzarten zu sammeln, die du sicher kennst, und unbekannte Pilze getrennt von den Speisepilzen aufzubewahren, weil schon kleine Teile eines tödlich giftigen Pilzes den ganzen Korb verderben können.

Pilzsachverständige der DGfM sind geprüfte und zertifizierte Pilzkenner und kennen auch Schutzbestimmungen und Gesetzesgrundlagen. Eine Pilzsachverständige oder einen Pilzsachverständigen in deiner Nähe findest du über die Karte der DGfM.

Wie es weitergeht

Wann welche Pilze wachsen, steht im Ratgeber Pilzsaison; wie lange es nach Regen dauert, im Ratgeber Pilze nach Regen. Was in deiner Region gerade Saison hat, zeigt dir der Saison-Finder. Alles ist unten verlinkt.

Wichtig

Sammle nur Pilze, die du sicher bestimmen kannst, und lass deine Funde im Zweifel von einer Pilzsachverständigen oder einem Pilzsachverständigen prüfen. Dieser Ratgeber fasst Bundesrecht zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie viel Pilze darf man in Deutschland sammeln?

Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt geringe Mengen für den persönlichen Bedarf. Die DGfM nennt als Richtgröße etwa 1 bis 2 kg pro Sammler und Tag.

Darf man Steinpilze sammeln?

Ja, in geringen Mengen für den eigenen Bedarf: Die Bundesartenschutzverordnung nimmt den Steinpilz insoweit vom Entnahmeverbot für besonders geschützte Arten aus.

Welche Pilze darf man gar nicht sammeln?

Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung stellt unter anderem Kaiserling, Trüffel und Saftlinge unter besonderen Schutz. Die Ausnahme für geringe Mengen in § 2 nennt nur Steinpilz, Pfifferlinge, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilze und Rotkappen sowie Morcheln.

Darf man im Naturschutzgebiet Pilze sammeln?

Die Sammelerlaubnis gilt nur an Stellen ohne Betretungsverbot. In Naturschutzgebieten sind Handlungen, die das Gebiet zerstören, beschädigen oder verändern können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

Darf man gesammelte Pilze verkaufen?

Laut DGfM dürfen geschützte Pilzarten aus wild lebenden, heimischen Beständen nicht gehandelt werden. Wer wild lebende Pflanzen gewerbsmäßig entnimmt oder verarbeitet, braucht außerdem eine Genehmigung der Naturschutzbehörde.

Was droht bei Verstößen?

Wer entgegen § 44 eine wild lebende Pflanze einer besonders geschützten Art entnimmt, handelt ordnungswidrig; das kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Weiter auf Forage

Was ist gerade reif bei dir?

Forage zeigt dir die Arten deiner Region und meldet sich, sobald die Saison startet.

Download on the App Store Get it on Google Play

Sicherheitshinweis

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Text dient der Orientierung zu Saison und Standort, er ist keine Bestimmungshilfe und sagt nicht, ob eine konkrete Pflanze oder ein konkreter Pilz essbar ist. Viele Arten haben giftige, manche tödliche Doppelgänger. Iss oder verwende nichts, was nicht von Fachleuten wie Pilzsachverständigen sicher bestimmt wurde. Für Schäden aus der Nutzung dieser Informationen übernehmen wir keine Haftung. Bei Verdacht auf eine Vergiftung sofort den Giftnotruf oder den Notruf 112 anrufen. Beachte Naturschutzrecht und Eigentumsrechte.