Wer sich im Wald unbefugt mehr als zwei Kilogramm Pilze pro Tag aneignet, begeht nach dem österreichischen Forstgesetz eine Verwaltungsübertretung. Pilzsammelveranstaltungen durchzuführen oder daran teilzunehmen, ist nach demselben Paragraphen ebenfalls strafbar. In Kärnten gilt zusätzlich eine eigene Pilzverordnung, nach der du nur zwischen 7 und 18 Uhr sammeln darfst.
Jeder darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten, soweit keine der gesetzlichen Ausnahmen greift.
Wer sich im Wald unbefugt Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet, begeht eine Verwaltungsübertretung. Das Forstgesetz sieht dafür eine Geldstrafe bis zu 150 Euro vor. Wer Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt, riskiert eine Geldstrafe bis zu 730 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Nicht zu Erholungszwecken benützt werden dürfen unter anderem Waldflächen mit einem behördlichen Betretungsverbot sowie Flächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen wie Forstgärten, Holzlagerplätzen und Gebäuden. Dasselbe gilt für Wiederbewaldungs- und Neubewaldungsflächen, solange ihr Bewuchs noch keine drei Meter hoch ist. Solche Jungwuchsflächen müssen nicht eigens gekennzeichnet sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Waldeigentümer Wald befristet oder dauernd für die Erholung sperren. Gekennzeichnet wird eine Sperre mit Hinweistafeln dort, wo öffentliche Straßen, markierte Wege oder Forststraßen in die gesperrte Fläche führen.
In Kärnten ist das Sammeln wild wachsender Pilze in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Kernzonen eines Nationalparks und Naturzonen eines Biosphärenparks verboten. In Salzburg ist das Sammeln in den Gebieten verboten, die im Anhang der Pilzeschutzverordnung aufgeführt sind.
Die Kärntner Pilzverordnung erlaubt das Sammeln nicht vollkommen geschützter Pilze nur zum Eigengebrauch, nur von 7 bis 18 Uhr und nur bis zu zwei Kilogramm pro Person und Tag. Steinpilze (Boletus edulis, Boletus pinophilus und Boletus aestivalis) und Eierschwammerl (Cantharellus cibarius) dürfen dort nur vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden. Mitnehmen darfst du nur die oberirdischen Fruchtkörper, das Myzel im Boden nicht.
Harken, Hacken, Rechen und andere Gegenstände, die die humushaltige Bodenschicht zerstören könnten, sind verboten. Die gesammelten Pilze sind am Fundort grob zu säubern. Organisierte Veranstaltungen zum Pilzesammeln sind nicht zulässig.
In der Anlage der Verordnung stehen Arten, die ganzjährig vollkommen geschützt sind, darunter Ochsenzunge, Klapperschwamm, Schweinsohr, alle Stachelbärte und alle unterirdisch wachsenden Schlauchpilze, zum Beispiel der Gattung Tuber. Diese Pilze dürfen weder ausgegraben, vom Standort entfernt oder beschädigt noch gehandelt werden.
Die Salzburger Pilzeschutzverordnung verbietet, mehr als 2 kg Pilze pro Person und Tag zu sammeln. Für Gruppen, deren Pilze sich nicht mehr einzelnen Personen zuordnen lassen, gilt das Vielfache von 2 kg nach Personenzahl, höchstens aber 8 kg je Gruppe.
Gesammelt werden darf nicht vor 7 Uhr und nicht nach 19 Uhr, ab dem 1. Oktober nicht nach 17 Uhr. Rechen, Hacken, Hauen und andere mechanische Hilfsmittel sind verboten; ein Messer zum Abschneiden des Stiels und zum Putzen ist erlaubt.
Verboten ist auch, Pilze ohne genaue Kenntnis ihrer Art zu sammeln oder Pilze, die nicht zum Verzehr geeignet sind, etwa giftige, alte oder wurmstichige Exemplare. Veranstaltungen zum Pilzesammeln darf man weder organisieren noch ankündigen, bewerben, durchführen oder daran teilnehmen.
Das Sammeln zum Verkauf ist im Oktober und November unzulässig und sonst nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung erlaubt; das gilt nicht, wenn ein örtlicher Gastgewerbebetrieb die Pilze kauft und dort verwendet oder wenn Grundeigentümer und ihre nahen Angehörigen sammeln und verkaufen. Grundeigentümer und ihre nahen Angehörigen sind von der Mengengrenze und den Uhrzeiten ausgenommen.
Die Tiroler Pilzschutzverordnung erlaubt, wild wachsende essbare Pilze von 7 bis 19 Uhr zu sammeln, höchstens 2 kg pro Person und Tag. Rechen, Haken und ähnliche mechanische Hilfsmittel sind beim Sammeln verboten. Organisierte Veranstaltungen zum Pilzesammeln sind ebenfalls verboten.
Wild wachsende Pilze oder ihre Teile, also Myzel und Fruchtkörper, mutwillig zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören, ist in Tirol verboten.
In Vorarlberg dürfen wild wachsende Pilze nur von 8 bis 17 Uhr gesammelt werden, höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag. Sammeln darfst du dort nur Pilze, die du vorher als essbare Art erkennst.
In Niederösterreich ist für das Sammeln von Pilzen nach dem Naturschutzgesetz keine Bewilligung erforderlich. Wild wachsende Pilze dürfen dort aber nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
In Oberösterreich stellt die Artenschutzverordnung die wild wachsenden Pilze der in ihrer Anlage 1 genannten Arten vollkommen unter Schutz.
Den aktuellen Wortlaut aller hier genannten Vorschriften findest du im Rechtsinformationssystem des Bundes; die Links stehen unten bei den Quellen.
Iss keinen Pilz, den du nicht zweifelsfrei bestimmt hast, und lass deine Funde im Zweifel von Pilzsachverständigen prüfen.
Bei Verdacht auf eine Vergiftung berät die Vergiftungsinformationszentrale (VIZ) rund um die Uhr unter 01 406 43 43. Die Rettung erreichst du unter 144, den Euro-Notruf unter 112.
Wann welche Pilze wachsen, steht im Ratgeber Pilzsaison; wie lange es nach Regen dauert, im Ratgeber Pilze nach Regen. Was in deiner Region gerade Saison hat, zeigt dir der Saison-Finder. Alles ist unten verlinkt.
Sammle nur Pilze, die du sicher bestimmen kannst, und lass deine Funde im Zweifel von Pilzsachverständigen prüfen. Dieser Ratgeber fasst Bundes- und Landesrecht mit Stand 28. Oktober 2026 zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer sich im Wald unbefugt mehr als zwei Kilogramm Pilze pro Tag aneignet, begeht nach dem Forstgesetz eine Verwaltungsübertretung.
In Kärnten von 7 bis 18 Uhr. In Tirol von 7 bis 19 Uhr. In Vorarlberg von 8 bis 17 Uhr. In Salzburg von 7 bis 19 Uhr, ab dem 1. Oktober nur bis 17 Uhr.
In Kärnten dürfen Steinpilze (Boletus edulis, Boletus pinophilus und Boletus aestivalis) und Eierschwammerl (Cantharellus cibarius) nur vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden.
Das Forstgesetz stellt schon die Teilnahme an Pilz- und Beerensammelveranstaltungen unter Strafe, mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche.
In Salzburg ist das Sammeln zum Verkauf im Oktober und November unzulässig und sonst nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung erlaubt; ausgenommen sind etwa Pilze, die ein örtlicher Gastgewerbebetrieb kauft und dort verwendet.
Die Vergiftungsinformationszentrale berät rund um die Uhr unter 01 406 43 43. Die Rettung erreichst du unter 144.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Text dient der Orientierung zu Saison und Standort, er ist keine Bestimmungshilfe und sagt nicht, ob eine konkrete Pflanze oder ein konkreter Pilz essbar ist. Viele Arten haben giftige, manche tödliche Doppelgänger. Iss oder verwende nichts, was nicht von Fachleuten wie Pilzsachverständigen sicher bestimmt wurde. Für Schäden aus der Nutzung dieser Informationen übernehmen wir keine Haftung. Bei Verdacht auf eine Vergiftung sofort den Giftnotruf oder den Notruf 112 anrufen. Beachte Naturschutzrecht und Eigentumsrechte.